Satzung des Vereins Natur- und Heimatfreunde Unterrißdorf e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Natur- und Heimatfreunde Unterrißdorf e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Unterrißdorf.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein fördert und unterstützt alle Bestrebungen für die Einhaltung und Pflege des kulturellen Sach- und Gedankengutes einschließlich der Boden- und Denkmalpflege sowie der Natur und Heimatkunde, soweit es sich auf die heimatlichen Belange in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft bezieht.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Pflege und Erhaltung der heimatlichen Natur, Wiedererweckung und Erhalt alter Traditionen, aktive Mitwirkung bei der Gestaltung Unterrißdorf’s.
- Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung der Vereinszwecke geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
- Der Verein ist überparteilich und keiner bestimmten Weltanschauung und Geistesauffassung verpflichtet.
§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Vermögen des Vereins
- Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Alle Beiträge und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszieles verwendet.
- Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Lutherstadt Eisleben mit der Bestimmung, das Vermögen für die im § 2 der Satzung genannten Zwecke für den Ortsteil Unterrißdorf zu verwenden.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele Interesse hat.
- Mitglieder des Vereins können sein:
- Ordentliche Mitglieder.
- Fördernde Mitglieder.
- Ehrenmitglieder.
- Zu den ordentlichen Mitgliedern zählen die Mitglieder, die aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks mitwirken. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich besondere Verdienste im Sinne des Vereins erworben haben. Ehrenmitgliedern ist es freigestellt Beitrag zu zahlen oder nicht.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrages besteht keine Verpflichtung dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das ordentliche Mitglied die Rechtswirksamkeit der Vereinssatzung an.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand, auf Anregung und Vorschläge durch die Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet:
- Mit dem Tod des Mitgliedes.
- Durch schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit an ein Vorstandsmitglied gerichtet werden kann. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit dem laufenden Geschäftsjahr.
- Durch Ausschluss aus dem Verein.
- Durch Streichung aus der Mitgliederliste.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
- Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug und trotz Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Außerdem können durch den Vorstand zur Durchführung besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse gebildet werden, in die der Vorstand auch Nichtmitglieder berufen kann.
§7 Vorstand des Vereins
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- drei Beisitzern
- Der Vorstand wird von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. Er wird für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt.
- Der Verein wird im Innenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden vertreten. Dieser ist allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende ist nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden, wie auch des stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§8 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend des Vereinszweck. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Seine Aufgaben bestehen insbesondere in der Verwaltung des Vereinsvermögens, in der Ausführung der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung, den Erlass von Vereinsordnungen sowie sonstigen Anordnungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind. Er besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehört auch die Erstellung des Haushaltsvorschlages und Jahresabschlusses sowie die gezielte Mitgliederwerbung.
- Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen aller Art kann der Vorstand bis zu einem Betrag in Höhe von Euro 2.000,00 im Einzelfall alleine eingehen. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Mitglieder mit einer zwei Drittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§9 Geschäftsordnung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Fehlen vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
- Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
§10 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§11 Aufgaben des Schatzmeisters
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
- Der Schatzmeister hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
- Der Schatzmeister hat die Mitgliederversammlung und den Vorstand über die Finanzlage des Vereins jederzeit Bericht zu erstatten.
§12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung im Aushangkasten von Unterrißdorf und schriftlich an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
- Anträge zu Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende innerhalb einer angemessenen Frist eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
§14 Beschlussfassung
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Mitgliederversammlung kann zu jeder Abstimmung eine schriftliche Abstimmung beschließen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Dabei hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist zulässig und wird wie folgt geregelt:
- Vertretungsberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
- Jedes anwesende Mitglied kann jeweils nur ein weiteres Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten.
- Jede Vertretung in der Mitgliederversammlung bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen ist.
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Beschlussfähigkeit zur Satzungsänderung ist nur bei Anwesenheit von mehr als drei Viertel der ordentlichen Mitglieder gegeben. Bei der Einladung ist die Tagesordnung und der Hinweis anzugeben, welcher Paragraph der Satzung geändert werden soll. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der gültigen Stimmen.
- Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung verfolgen.
- Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Die Amtsdauer ist mit der des Vorstandes identisch.
- Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamte Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§16 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind am 1.1. eines jeden Jahres im voraus fällig.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
§17 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder.
- Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
§18 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.09.2001 beschlossen. Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.03.2010 wurden
§2 Abs. 4, §4 Abs. 3, §5 Abs. 1 und 3, §7 Abs. 1 und 2, §8 Abs. 3, §12
Abs.1 und 2, §14 Abs. 3 und 6, §15 Abs. 1 und §18 Abs. 1 geändert.
§19 wurde eingefügt.
§19 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie auch in weiblicher Form.